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Vorschriften

Hinweis

Es handelt sich hier nur um Auszüge aus dem Fischereigesetz und der Fischereiordnung  des Bundeslandes Sachsen-Anhalt

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlichen zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.

(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28, 29, 34, bis 37, 40 Nr. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22, § 47 Abs. 4, §§ 48, 53 Abs. 1 Nr., 8 bis 10, 14 und Abs. 2 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Wasserfläche.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Fische:

Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem Laich;

2. Fischnährtiere:

Wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen können, insbesondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral),

3. Fischerei:

Das Hegen, Nachstellen, Fangen, sich aneignen und Töten von lebenden Fischen;

4. Fischereirecht:

Das auf die Fischerei von wildlebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;

5. Fischereiausübungsrecht:

Das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;

 6. Fischereierlaubnis:

Die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.

 

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