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Vorschriften

§ 3 Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer

1.      als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und 2. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.

 

§ 28 Fischereischein

(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Dieses wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten oder einen Inhaber einer Fischereierlaubnis bei der Ausübung der Fischerei unterstützen; als Unterstützung gilt nicht die Fischerei mit der Handangel.

(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung Fischereischeine anderer Länder und Staaten dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichzustellen, wenn die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischereischein erteilt wir, den Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.

(4) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zuführen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.

§ 29 Jugendfischereischein

(1) Personen, die das achter, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden.

(2) Der Jugendfischereischein berechtigt zur Fischereiausübung nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers und nur zum Friedfischfang.

(3) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

§ 30 Ausstellung der Fischereischeine

(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer für ein bis fünf Kalenderjahre nach einheitlichen, vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Mustern.

(2) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.

(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befasst sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.

 

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